Wir haben Antworten auf Ihre Fragen!

Eine Sammlung zu den verschiedenen Themen rund um den Schadensfall, den Gutachter und die Schadensregulierung.

KFZ-Gutachten

Fragen und Antworten rund um das Thema
KFZ-Gutachten

Schadenaufnahme

KFZ-Sachverständiger

Fragen und Antworten rund um das Thema
Kfz-Sachverständiger

KFZ-Unfallschäden

Fragen und Antworten rund um das Thema
Kfz-Unfallschaden

 

FAQ Themenbereich: KFZ-Gutachten

 

  • Kann ein Oldtimergutachten den Wert eines Oldtimers sichern?

    Ja. Ein Wertgutachten sichert den Wert eines Oldtimers. Zur Wertsicherung des Fahrzeugs stellen wir Ihnen ein sogenanntes Oldtimergutachten aus. Dies ist wichtig, da der Wert eines Oldtimers, anders als bei neueren Fahrzeugen, schwerer zu beziffern ist. Das liegt zum Beispiel daran, dass der Markt starken Schwankungen unterliegt und auch jeder Oldtimer einzigartig ist.

    Mehrere Faktoren sind im Ernstfall für eine angemessene Entschädigung entscheidend: die richtige Abschätzung des Marktes in Kombination mit der genauen Bewertung des Zustands, der Originalität oder Umbauten des Oldtimers. Daher sollten Sie in einer gewissen Regelmäßigkeit ein Gutachten für Ihren Oldtimer durchführen lassen. Es dient letztendlich der zeitgemäßen Absicherung Ihres Automobils.

  • Was tun, wenn ich Zweifel habe, ob mein Gebrauchtwagen unfallfrei ist?

    In diesem Fall können wir Ihnen mit einem Beweissicherungsgutachten helfen. Dabei überprüfen wir den Wagen gründlich auf Anzeichen eines Vorschadens. Dies beinhaltet eine Lackschichtdickenmessung, die allgemeine Begutachtung des Zustands und die Überprüfung von Bauteilnummern. Dazu gehört ebenso die Vermessung des Rahmens und der Achsgeometrie. Stellen wir einen Vorschaden fest, dokumentieren wir diesen in einem aussagekräftigen Gutachten. Dieses liefert Ihnen die Grundlage für einen Anspruch zum Rücktritt vom Kaufvertrag, zur Minderung des Kaufpreises oder zur Nachbesserung, sprich Reparatur. Unter Umständen können sich daraus auch Schadensersatzansprüche ergeben.

    Dasselbe gilt übrigens für eine mutmaßliche Manipulation des Kilometerzählers. Hier überprüfen unsere Kfz-Gutachter, ob das allgemeine Fahrzeug- und Verschleißbild der angegebenen Kilometerlaufleistung entspricht und erstellen hierüber ein Beweissicherungsgutachten für Sie. Auch hieraus können Sie die vorgenannten Ansprüche einfordern.

  • Wie ist ein Kfz-Gutachten aufgebaut?

    Ein sach- und fachgerecht erstelltes Kfz-Gutachten besteht im Wesentlichen immer aus den folgenden Teilen: einer Zusammenfassung (sogenannte Nationale) auf der ersten Seite, die über die Fahrzeugdaten aufklärt. Dem dokumentierten Umfang des Schadens, Beitexten zur Wertminderung, Restwertermittlung, Reparaturzeit u.a.. Dann folgen die beweiskräftigen Fotos und schließlich die Kalkulation des Schadens.

  • Wie viele Seiten umfasst ein Gutachten?

    In der Regel umfasst ein Unfall– oder Schadengutachten zwischen 15 und 30 Seiten, abhängig vom Umfang der Beschädigungen. Andere Gutachten können umfangreicher werden, etwa aufgrund einer Vielzahl von Fotos – wie sie beispielsweise bei einem Oldtimer– oder bei einem Beweissicherungsgutachten notwendig sind. Ein Kurzgutachten wiederum ist, wie der Name schon sagt, deutlich kürzer.

    Erfahrungsgemäß umfassen die Texte einschließlich Zusammenfassung, Schadenumfang und Nationale rund 5 bis 6 Seiten. Eine Schadenkalkulation eines Gutachtens beinhaltet je nach Umfang des Schadens rund 4 bis 20 Seiten sowie eine Lichtbilddokumentation von 3 bis 10 Seiten. Der Durchschnittswert für ein umfassendes Gutachten liegt nach unserer Erfahrung bei 15 bis 20 Seiten. 

  • Was, wenn das Gutachten des (freien) Sachverständigen fehlerhaft ist?

    Sachverständige sind auch nur Menschen und machen gelegentlich Fehler. Nach aktuell einhelliger Meinung der Deutschen Gerichte muss die gegnerische Seite daher sogar die Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten mittragen. Denn die Arbeit des Sachverständigen ist ein Beitrag zur Wiederherstellung des Schadens. Auch dann, wenn er dabei einen Fehler gemacht hat. Kleine Fehler passieren, beeinflussen aber die Abwicklung des Schadens nicht.

    Anders verhält es sich, wenn der Geschädigte diesen Fehler aufgrund von Falschangaben, etwa verschwiegenen Vorschäden oder einem manipuliertem Kilometerzähler, provoziert hat. Ebenfalls werden die Kosten des Sachverständigen nicht erstattet, wenn dieser das Gutachten wissentlich, willentlich und ohne Zutun des Geschädigten fehlerhaft gestaltet. In diesem Fall stehen dem Geschädigten sogar Schadenersatzansprüche gegen den Gutachter zu.

  • Darf die gegnerische Versicherung eine Nachbesichtigung verlangen?

    Nein. Im Grunde ist in Deutschland per Gesetz sogar geregelt, dass der Geschädigte seinen Schaden höchstens anhand von Belegen beweisen muss. Eine Besichtigung des Schadens durch Dritte muss der Inhaber des Fahrzeugs, hier also der Geschädigte, nicht dulden. Er kann dies ohne Angabe von weiteren Gründen ablehnen. Nur auf richterlichen Beschluss hin, sofern berechtigte Zweifel an der vom Geschädigten genannten Schadenssumme bestehen, kann bei einem Prozess ein Gegengutachten oder eine Nachbesichtigung angeordnet werden. Dieser Entscheidung muss sich der Geschädigte dann beugen.

    Wenn Sie bereits ein eigenes Kfz-Gutachten zur Feststellung des Schadens durch einen freien Kfz-Sachverständigen vorliegen haben, reicht dies meist, um eine Forderung nach Schadenersatz durchzusetzen. Sollte die gegnerische Versicherung Zweifel an der Richtigkeit Ihres Gutachtens haben und aus diesem Grund eine Nachbesichtigung fordern, muss die Versicherung ausführlich begründen, warum eine Nachbesichtigung erfolgen soll. Ohne eine plausible Begründung können Sie dies jederzeit ablehnen.

  • Darf der Unfallgegner ein Gutachten über mein Fahrzeug erstellen?

    Nein, der Unfallgegner darf keine Gutachten an Ihrem Fahrzeug erstellen lassen. Im Fall eines Haftpflichtschadens dürfen Sie Ihren eigenen Kfz-Gutachter wählen. Das Recht, eine Begutachtung des Schadens oder des Fahrzeugs zu beauftragen, steht einzig dem Inhaber des Fahrzeugs zu. Anders verhält es sich, wenn gerichtlich ein zweiter Kfz-Gutachter zur Überprüfung des ursprünglichen Gutachtens beauftragt wird.

  • Ist ein Gutachten anfechtbar?

    Ja. Wenn zum Beispiel ein Schadengutachten eines Sachverständigen einer Versicherung vorliegt, kommt es schon mal zur Anfechtung durch den Unfallgegner oder den Geschädigten. Und es muss einen berechtigten und begründeten Verdacht für die falsche Begutachtung geben. Letzten Endes hängt es von dem Richter ab, welches Gutachten er überzeugender findet, um dieses dann für die entsprechenden Ansprüche gelten zu lassen. Grundsätzlich muss ein Gutachter natürlich immer absolut sach- und fachgerecht arbeiten.

  • Ist ein Kfz-Gutachten vor Gericht zugelassen?

    Ja, die Anerkennung Ihres Gutachtens ist vor Gericht möglich.
    Einer der Hauptgründe für ein Kfz-Gutachten ist, dass man einen bestimmten Wert, zum Beispiel einer Arbeit, einer Reparatur oder eines Objekts (hier: Fahrzeug), objektiv beurteilen, festhalten und belegen kann. Diese Bewertung gilt dann in einem Prozess als Grundlage für alle Ansprüche, die der Fahrzeughalter gegenüber einem Dritten, also der gegnerischen Versicherung, durchsetzen möchte.

    Eine Ausnahme gilt jedoch für das Kurzgutachten. Dieses hat vor Gericht i. d. R. keinerlei Beweisfunktion, da es – wie der Name schon sagt – nicht umfassend genug ist. Das herkömmliche Schadengutachten ist folglich ein sogenanntes Privat- oder auch Parteiengutachten, das Ansprüche aus einem Schadenereignis geltend macht. Streitigkeiten zwischen zwei Parteien enden häufig vor Gericht.

  • Welche Dokumente muss ich für ein Gutachten bereithalten?

    Welche Daten benötigt der Kfz-Gutachter für ein Schadengutachten? Bei einem Unfall- oder Schadengutachten sollten Sie möglichst den Unfallbericht bereithalten. Außerdem den Namen und die Anschrift der gegnerischen Versicherung sowie das Kennzeichen des…

  • Wie wird ein Gutachten erstellt?

    Vereinbaren Sie für die Schadenaufnahme telefonisch einen Termin mit dem Gutachter Ihres Vertrauens. Falls Ihr Auto oder Motorrad einen erheblichen Schaden erlitten hat, kann es vorkommen, dass es nicht mehr fahrtauglich ist. In solchen Fällen vereinbart der Gutachter einen Begutachtungstermin vor Ort.

    Vor Ort wird der Gutachter mit Ihnen zusammen alle weiteren Schritte besprechen. Zuerst wird die sogenannte Abtretungserklärung, und somit unsere Beauftragung, ausgefüllt und unterzeichnet. Anschließend besichtigt der Kfz-Gutachter das Fahrzeug und befragt Sie zu dem Unfallhergang und zu dem dabei entstandenen Umfang des Schadens. Sie erhalten Informationen zur Schadenaufnahme und können selbstverständlich jederzeit Fragen stellen. Der Sachverständige beginnt mit der Lichtbilddokumentation. Diese umfasst zuerst die Rundumansicht des Fahrzeugs, um den Gesamtzustand festzuhalten. Darauf folgen Bilder der Rad- und Reifenkombination und von Fahrgestellnummer, Kilometerstand, Innenraum, Vor- und Altschäden sowie der TÜV-Plakette. Im Anschluss fotografiert der Sachverständige den Bereich des Schadens aus verschiedenen Blickwinkeln und geht dabei immer weiter ins Detail.

    Wenn bei der Aufnahme des Schadens festgestellt wird, dass ggf. unter verschraubten Anbauteilen (zum Beispiel unter dem Stoßfänger) weitere Schäden festzustellen wären, wird Sie Ihr Gutachter darüber informieren, dass das Bauteil zur vollständigen Schadenaufnahme demontiert werden muss.

    Der Mechaniker vor Ort wird innerhalb weniger Minuten das Bauteil demontieren, sodass der Gutachter den sich darunter liegenden Schaden aufnehmen kann. Dabei erhält er auch wichtige Erkenntnisse für die spätere Kalkulation. Das Bauteil wird selbstverständlich im Anschluss wieder angebracht.

    Stellt der Gutachter fest, dass die Achsen erhebliche Unfallspuren aufweisen, wird das Fahrzeug auf dem hauseigenen Messstand vermessen. Hierzu kontrolliert der Mechaniker den Reifendruck und trägt diesen wie die Reifengröße und Hersteller in das System ein. Im Anschluss wird die Messvorrichtung befestigt und das Kfz auf Unfallschäden untersucht.

    Hat der Sachverständige den Schaden komplett aufgenommen, wird er Ihnen den ganzen Schadenumfang an Ihrem Fahrzeug erklären. Er geht darauf ein, was repariert bzw. ausgetauscht oder lackiert werden muss. Abschließend wird der Gutachter den weiteren Ablauf mit Ihnen besprechen und ggf. Unklarheiten ausräumen.

    Nach der Untersuchung beginnt der Sachverständige mit dem Gutachten: Er wählt die Fotos aus, auf denen die Beschädigung sehr gut zu erkennen ist und markiert die Schadstellen. Sind alle Bilder bearbeitet, recherchiert der Gutachter den Wiederbeschaffungswert. Zu guter Letzt versenden wir das Gutachten an den Auftraggeber, ggf. an dessen Rechtsanwalt und ein Exemplar an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Der Kunde wird vorab telefonisch über das Ergebnis informiert und zur weiteren Abwicklung beraten.

  • Muss ich bei der Begutachtung dabei sein?

    Die Anwesenheit ist auf jeden Fall empfehlenswert. Allerdings muss der Geschädigte nicht zwingend bei der Begutachtung seines Kfz vor Ort sein. Es erleichtert jedoch die Arbeit für den Fall, dass es Nachfragen und Details zu klären gibt. Wenn der Fahrzeugbesitzer nicht anwesend ist, ist es wichtig, dass das Kfz inklusive Motorraum, Kofferraum und Fahrgastzelle gut zugänglich ist. Nur so kann der Gutachter seine Arbeit problemlos verrichten. Es muss gewährleistet sein, dass das Fahrzeug vor Ort geöffnet werden kann, zum Beispiel durch Hinterlegen des Schlüssels bei einem Bekannten oder der beauftragten Werkstatt.

    Bitte bedenken Sie, dass in dem Fall auch Ihr Fahrzeugschein vorliegen muss. Er dient zum Abgleich der Daten mit dem Fahrzeug. Sinnvoll – sofern vorhanden – ist auch das Serviceheft und ggf. Beschreibungen über bereits erfolgte Reparaturen, Unfälle sowie Vor- und Altschäden.

    Vor der Begutachtung muss zudem Ihr Auftrag an den Sachverständigen eigenhändig und unter Kenntnisnahme der Geschäftsbedingungen unterschrieben werden. Wenn Sie einen Dritten mit diesen Aufgaben betrauen, müssen Sie diesem eine Vollmacht für die Unterschrift der Abtretungserklärung und das Vorführen des Fahrzeugs ausstellen.

    Unsere Erfahrung zeigt, dass es in jedem Fall besser ist, wenn der Anspruchsteller bei der Schadenaufnahme selbst anwesend ist. So lässt sich der Schadenhergang sowie der daraus resultierende Umfang des Schadens deutlich besser klären. Dem Gutachter ist es so möglich, mit dem Geschädigten eventuelle Vor- und Altschäden direkt vor Ort zu besprechen sowie weitere Vorgehensweisen hinsichtlich der Abwicklung abzustimmen. Ein deutlicher Vorteil besteht darin, dass durch die direkte Absprache mit dem Geschädigten weniger Rückfragen entstehen und das Kfz-Gutachten wesentlich zügiger erstellt werden kann.

  • Wie lange dauert es, ein Kfz-Gutachten zu erstellen?

    Das kommt immer auf den Umfang des jeweiligen Gutachtens an. In der Regel vergehen jedoch zwischen der Aufnahme des Schadens durch den Kfz-Sachverständigen bis hin zum fertigen Gutachten in Ihrem Briefkasten kaum mehr als zwei bis vier Arbeitstage. Die Erstellung des Gutachtens gliedert sich hierbei in die Aufnahme des Schadens an Ihrem Fahrzeug und der Kalkulation im Sachverständigenbüro.

    Normalerweise sollte das Fahrzeug nach Beauftragung eines Kfz-Gutachters binnen ein bis zwei Tagen begutachtet werden. Danach wird der Sachverständige damit beginnen, in seinem Büro den entstandenen Schaden zu kalkulieren, die Schadenbilder zu bearbeiten und den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Außerdem wird er die gutachterlichen Texte erstellen sowie gegebenenfalls ein Restwertgebot einholen. Nach Abschluss dieser Arbeiten ist das Kfz-Gutachten erfahrungsgemäß fertig für die Übersendung an den Geschädigten.

  • Wann ist ein Kfz-Gutachten sinnvoll?

    Ein Kfz-Gutachten ist sinnvoll, sobald es um die (Beweis-)Sicherung eines bestimmten Zustands an einem Fahrzeug geht. Nach einem Unfall kann dies wichtig sein, wenn es sich um einen Haftpflichtschaden handelt. Ein Gutachter beziffert die Höhe des Schadens für die Regulierung mit der Versicherung. Die exakte Dokumentation des Schadens ist hierfür sehr wichtig. Dabei wird die Summe ermittelt, die nötig ist, um den Schaden sach- und fachgerecht instand zu setzen.

    Empfehlenswert ist ein Gutachten, sobald Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden und Ihr Auto dabei zu Schaden gekommen ist. Im Haftpflichtfall muss gegebenenfalls auch eine Wertminderung von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden. Diese kann nur der Sachverständige ausweisen.

    Das Schadengutachten ist eine wichtige Grundlage für etwaige spätere Gerichtsprozesse, welche auf Sie zukommen könnten. Denn selbst wenn die Schuldfrage des Unfalls geklärt ist, kann es zu noch einer Verdrehung der Tatsachen kommen. Mit einem Gutachten sind Sie für den Fall der Fälle gut gewappnet.

    Unerlässlich ist ein Kfz-Gutachten im Fall des Totalschadens. Ist Ihr Fahrzeug so stark beschädigt, dass eine Reparatur nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht einträglich ist, brauchen Sie ein Unfallgutachten. Durch diese Art von Gutachten ermittelt der Sachverständige den Wiederbeschaffungs- und Restwert Ihres Fahrzeugs. Beide benötigen Sie für die Schadenersatzforderung gegenüber der Versicherung.

    Weitere Anwendungsgebiete sind die Sicherung des Wertes bei Oldtimern und Liebhaberfahrzeugen sowie eine Überprüfung von Reparaturen und Reparaturabrechnungen.

 

FAQ Themenbereich: KFZ-Sachverständiger

 

  • Kostenvoranschlag: Gutachter oder Werkstatt?

    Die Aufgabe eines Gutachters ist es, den Arbeitsaufwand zur Wiederherstellung eines Schadens exakt und gemäß seiner Erfahrung abzuschätzen. In diesem Rahmen erstellt der Sachverständige einen Kostenvoranschlag mit allen vorzunehmenden Arbeiten, benötigten Teilen und voraussichtlichen Kosten. Der Kostenvoranschlag des Gutachters ist dem der Werkstatt vorzuziehen: Er ist sach- und fachgerecht bemessen und dokumentiert den Schaden umfassend mit Bildern. Kostenvoranschläge sind nicht das Kerngeschäft einer Werkstatt. 

    Wenn ein Sachverständiger einen Kostenvoranschlag erstellt hat, kann jederzeit nachträglich ein Gutachten über den Schaden angefertigt werden. Außerdem kann der Gutachter seine Empfehlung geben, ob gegebenenfalls ein Kfz-Gutachten für Sie und Ihren Schadenersatz besser ist. Das wäre der Fall, wenn durch den Schaden an Ihrem Fahrzeug zum Beispiel eine Wertminderung entsteht. Ein weiterer Vorteil von einem Gutachter: Die regulierenden Versicherer akzeptieren die Kostenvoranschläge von Gutachtern reibungsloser.

  • Kann ein freier Sachverständiger jedes Fahrzeug beurteilen?

    Im Grunde ja.
    Der Sachverstand des Sachverständigen bzw. Gutachters setzt hierbei die Grenze. Wie überall gibt es auch unter Gutachtern Experten für einzelne Bereiche. So kann sich der eine Sachverständige auf die Beurteilung von Oldtimern spezialisiert haben, der andere auf Wohnmobile, einer auf die Schadenaufnahme, ein anderer auf Reparaturfehler. Wir empfehlen Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten freien Sachverständigen, vorab zu erfragen, ob dieser Spezialist für Ihr Anliegen ist

  • Kann mir ein Gutachter bei der Durchsetzung meiner Ansprüche helfen?

    Nein. Ein Kfz-Sachverständiger nimmt objektiv die Ist-Situation hinsichtlich des Fahrzeugs und dessen wertbestimmenden Zustand auf. Auf dieser Basis ermittelt er die voraussichtliche Höhe des Anspruchs. In einem Kfz-Schadengutachten wird dann die Höhe der Reparaturkosten und gegebenenfalls die anfallende Wertminderung ausgewiesen. Die Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht, gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung, steht dem Gutachter nach dem deutschem Recht nicht zu. Hier ist zwingend ein Anwalt notwendig, wozu wir Ihnen grundsätzlich bei der Abwicklung eines Haftpflichtfalls raten. 

    Ein Kfz-Gutachter darf Sie in allen technischen Angelegenheiten zu Ihrem Schaden beraten. Kürzt die gegnerische Versicherung bei der Abwicklung des Schadens Ihr eingereichtes Kfz-Gutachten, kann Ihnen Ihr Gutachter eine technische Stellungnahme für die einzelnen Positionen verfassen.

  • Kann mir ein Sachverständiger bei der Erfassung der Rechtslage helfen?

    Nein. Ein Sachverständiger erfasst rein objektiv die Sachlage. Im Automobilbereich bedeutet dies, dass der Gutachter aufgrund seiner Ausbildung und seines Spezialwissens Schäden bewerten kann. Die Bewertung reicht von Rückschlüssen zum Unfallhergang bis zur Wiederherstellung des Urzustands eines Fahrzeugs. Ebenso kann ein Kfz-Sachverständiger die Kosten der Reparatur, den Wert, Wertverlust oder -zuwachs von Fahrzeugen aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Daten bestimmen. Der Kfz-Gutachter darf sich nur zu technischen Fragen äußern. Dies macht er in Form einer technischen Beratung oder Stellungnahme.

    Zum Beispiel hilft er bei einem von einer Versicherung eingereichten Kfz-Gutachten, das in Umfang und Höhe des Schadens gekürzt wurde. Zu allen technischen Kürzungen darf sich der Gutachter mittels einer Stellungnahme äußern.

  • Mit welchen Mitteln arbeitet ein Kfz-Sachverständiger?

    Für die Erfassung des Schadens benötigt der Sachverständige eine gute Digitalkamera / Handy, einen Dellenreflektor, eine Lampe, Profiltiefenmesser und einen Notizblock. Je nach Schadensbild kommen auch Arbeitsmittel wie Spezial- und Messwerkzeuge und nicht zuletzt seine Erfahrung zum Einsatz. Für die exakte Kalkulation des Schadens bedient sich ein Sachverständiger diverser teurer Spezialprogramme und Datenbanken. Diese beinhalten die Preise und Details zu Ersatzteilen, Fahrzeugbaupläne und Wertstatistiken. Hierbei greift ein Kfz-Gutachter für das Gutachten auf Kalkulationsprogramme von DAT, Schwacke oder Audatex zurück.

    Zur Berechnung des Reparaturaufwands nutzt der Sachverständige entweder Datenbanken oder er holt Arbeitskosten und Ersatzteilpreise bei einer Fachwerkstatt ein. Dies ist wichtig, wenn Reparaturroutinen ab Werk vorgeschrieben sind, wie etwa eine bestimmte Lackiertechnik oder ein Wechsel gleich mehrerer Bauteile. Vor allem bei Fahrzeugmodellen aus der Oberklasse ist dies öfter der Fall. Muss ein Kfz-Sachverständiger bei einer Begutachtung eine Lackschichtdickenmessung machen, verwendet er hierfür ein spezielles Lackschichtdickenmessgerät.

  • Welche Ausbildung hat ein Kfz-Sachverständiger?

    Ein Kfz-Gutachter oder Kfz-Sachverständiger muss in jedem Fall eine weitergehende Ausbildung im Bereich Fahrzeugtechnik abgeschlossen haben. Dies kann ein Studium der Fahrzeugtechnik an einer Fachhochschule oder Universität mit dem Abschluss eines Diplom-Ingenieurs sein oder ein ausgebildeter Kfz-Meister mit Meisterbrief.

    Da der Begriff des Kfz-Sachverständigen nicht geschützt ist, gibt es im Berufsfeld des Kfz-Gutachters oft Personen, die nicht genügend Fach- und Sachkenntnis zur Ausübung dieses Berufszweiges aufweisen. Um für Ihr Anliegen den richtigen Gutachter zu finden, empfehlen wir bei der Suche explizit auf die Expertise und Ausbildung des Kfz-Sachverständigen zu achten. Besonders ärgerlich für unser Berufsfeld sind Kfz-Gutachter, die diese Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nur nebenbei ausführen. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass diese Kfz-Gutachter meistens mangelhafte Berufskenntnisse aufweisen und den Geschädigten im Schadenfall ungenügend beraten oder fehlerhafte Gutachten erstellen.

  • Muss ich die Gutachterkosten eines Kfz-Sachverständigen auslegen?

    Handelt es sich um ein Unfall- oder Kfz-Gutachten in einem Haftpflichtfall, in dem Sie Geschädigte/r sind, lautet die Antwort prinzipiell: nein. Voraussetzung für die Übernahme der Gutachterkosten durch die gegnerische Versicherung ist, dass Sie als Geschädigte/r keinerlei Teilschuld oder Mithaftung an dem Schadenereignis tragen. Dann ist die Erstellung des Gutachtens für Sie in diesem Fall kostenfrei und eine Vorstreckung der Kosten nicht nötig.

    Im Haftpflichtschadenfall wird eine Abtretungsvereinbarung oder Sicherungsabtretung zwischen dem Gutachter und dem Auftraggeber unterzeichnet. Die Gebührenrechnung des Kfz-Sachverständigen wird dann mit dem Gutachten direkt an die gegnerische Versicherung zur Regulierung und Erstattung geschickt. Der Ausgleich der Rechnung geschieht ohne Ihr Zutun von der Versicherung an den Gutachter.

  • Wer trägt die Kosten eines freien Sachverständigen?

    Sofern Sie der Unfallgeschädigte und nicht Schuld an dem Unfall sind, muss die gegnerische Versicherung die Kosten ein Kfz-Gutachten tragen. Vorausgesetzt, die Grenze zum Bagatellschaden (ca. 750 bis 1.000 Euro) ist nicht überschritten. Liegt ein Bagatellschaden vor, ist es besser, hier kein Gutachten, sondern nur einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Dieser ist günstiger. Und auch die Gebühren für den Kostenvoranschlag muss dann der Schädiger oder dessen Versicherung übernehmen. Für eine volle Kostenübernahme wird vorausgesetzt, dass Sie keinerlei Teilschuld an dem Schadenereignis haben. Tragen Sie eine Teilschuld oder Mithaftung an dem Unfall, müssen Sie die Kosten für den Sachverständigen anteilig zu der ermittelten Haftungsquote begleichen.

    Ein Beispiel: Bei einem Schadenereignis wurde festgestellt, dass Ihr Unfallgegner nur zu 70 % die Schuld daran trägt. Folglich ergibt sich für Sie eine Mithaftung an dem Unfall in Höhe von 30 %. Die gegnerische Versicherung übernimmt die Kosten für ein Kfz-Gutachten somit nur in Höhe von 70 %. Die übrigen 30 % der Kosten müssen Sie wegen der Haftungsquote selbst tragen.

  • Habe ich immer Recht auf einen freien Kfz-Gutachter?

    Als Geschädigter im Fall eines Haftpflichtschadens haben Sie in Deutschland immer das Recht auf einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl, den Sie zur Beweissicherung und Schadenbegutachtung bestellen können. Sogar bei einer möglichen Teilschuld müssen Sie nicht den Kfz-Gutachter der Versicherung akzeptieren. Wir raten Ihnen stets, einen freien Kfz-Gutachter Ihrer Wahl für die Erstellung eines Unfallgutachtens zu beauftragen.

    Anders verhält es sich freilich, wenn Sie selbst der Unfallverursacher bzw. Schädiger sind. In dem Fall kann Ihre Versicherung von Ihnen verlangen, einen Versicherungsgutachter zu akzeptieren. Das trifft nahezu bei allen Kasko- und Vollkaskoschäden zu. Meist ist dies in dem Teilkasko- oder Vollkasko-Vertrag mit Ihnen vereinbart worden. Klären Sie bei einem Kaskoschaden vorher mit Ihrer Versicherung ab, ob Sie einen freien Gutachter für die Aufnahme des Schadens bestellen dürfen.

  • Warum sollte ich einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen?

    Anders als ein von der Versicherung bestimmter Sachverständiger kann ein freier und neutraler Kfz-Sachverständiger vollkommen unabhängig arbeiten, da er nur seinem Gewissen unterworfen ist. Ein von einer Versicherung bestellter Kfz-Gutachter vertritt hingegen trotz des Objektivitätsgebots in erster Linie die Interessen des Versicherers.

    Im Klartext heißt das, dass ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger einen Schaden eventuell bagatellisiert oder ein „billigeres“ Verfahren für die Reparatur ansetzt. Dadurch wird die Schadenssumme zugunsten der Versicherung ausgelegt. Hiervor schützt Sie ein Schadengutachten eines freien Kfz-Sachverständigen, der im Schadenfall Ihre Interessen vertritt.

  • Muss ich zum Gutachter fahren oder kommt er zu mir?

    Grundsätzlich ist zu beachten: Wann immer Sie einen Kfz-Gutachter bestellen und dieser zu Ihnen nach Hause kommt, kann dies mit Fahrtkosten verbunden sein. Im Fall eines Haftpflichtschadens trägt diese Kosten und auch die Gebühren für das Gutachten (bei keinerlei Teilschuld) die gegnerische Versicherung. So können Sie wählen, ob Sie zu dem Gutachter fahren oder ob dieser zu Ihnen kommen soll. Die einzige Ausnahme stellt hier der Bagatellschaden dar.

    Bei einem Bagatellschaden darf kein Kfz-Gutachten erstellt werden. Die Kosten für dieses und auch für Anfahrtkosten trägt die gegenerische Versicherung nicht. In so einem Fall kann es sein, dass etwaige Anfahrtskosten zu Ihren Lasten gehen.

 

FAQ Themenbereich: KFZ-Schadensfall

 

  • Muss der Schaden exakt für die ausgewiesene Schadenssumme behoben werden?

    Nein, eine Schadensbehebung laut Gutachtensumme ist nicht erforderlich. Allerdings wird dies empfohlen. Das Kfz-Gutachten dokumentiert exakt, wieviel die Reparatur Ihres Fahrzeugs in einer zertifizierten Fachwerkstatt kostet. Im Grunde haben Sie die Wahl, wo, wie und ob Sie Ihren Wagen reparieren lassen. Nachdem man Ihnen die Schadenssumme ausbezahlt hat (fiktive Abrechnung), können Sie frei über den Betrag verfügen. Bitte bedenken Sie: Bestimmte Posten werden erst ersetzt, wenn Sie einen Nachweis für die Reparatur vorlegen. Dazu zählt beispielsweise eine Ausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur. Auch die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer auf die Reparaturarbeiten wird erst nach Vorlage eines Reparaturnachweises ausgezahlt.

    Der Geschädigte kann sich natürlich für eine Teilreparatur entscheiden. Beispiel: Bei einem Seitenschaden wurden die Karosserie und zwei Felgen beschädigt. Man lässt die Instandsetzungs- und Lackierarbeiten an der Fahrzeugseite durchführen, die beiden Felgen jedoch nicht ersetzen. In einem solchen Fall werden dem Geschädigten die Kosten für die Erneuerung der Felgen ausbezahlt. Die Kosten für die Teilreparatur erstattet die Versicherung gemäß Rechnung. Somit kann sich der Geschädigte einen Teil der Schadenssumme nach eigenem Ermessen ausbezahlen lassen.

  • Woraus ergibt sich die Schadenssumme?

    Die Schadenssumme setzt sich aus mehreren Posten zusammen: für benötigte Ersatzteile, Arbeitszeiten und Material für die Reparatur und Lackierung sowie Arbeitszeiten für den Aus- und Einbau von Teilen. Hinzu kommen ggf. Kosten zur Wiederherstellung bestimmter Teile, Blecharbeiten (z. B. Ausbeulen einer Tür, Richten eines verzogenen Rahmens) oder Achsvermessung mit Einstellarbeiten. Diese Summe der Reparaturkosten kann sich durch den Nutzungsausfall erweitern. Das sind Kosten, die durch den Ausfall Ihres Autos während der Reparatur entstehen. Dazu kommen Kosten, die in Verbindung mit dem Unfall und seinen Folgen entstehen, wie eine Wertminderung. Der Sachverständige berechnet die Wertminderung für das Gutachten.

    Die Schadenssumme, die für die Reparatur an Ihrem Kfz anfällt, wird in der sogenannten Schadenkalkulation ermittelt und zusammengefasst. Diese enthält eine Auflistung der Ersatzteil-, Arbeits- und Lackierkosten sowie den nötigen Nebenposten. Ein Beispiel für eine Schadenkalkulation finden Sie auf folgender Seite.

  • Wie genau wird der Schaden dokumentiert?

    Während der Begutachtung wird das Fahrzeug zunächst aus jedem Winkel fotografiert. Auch in der Totalen, damit der Bezug zum Gesamtfahrzeug bestehen bleibt. Man spricht hier von einer sogenannten Rundumansicht. Der Schaden am Fahrzeug wird dann zunächst aus der Totalen (Gesamtansicht) dokumentiert. Anschließend werden diverse Detailfotos der Schäden gemacht. In den meisten Fällen werden die beschädigten Anbauteile (z. B. Stoßfänger) der Karosserie demontiert, um mögliche Verformungen oder Schäden an Rahmen und darunterliegenden Bauteilen zu erkennen. Im Anschluss werden die Beschädigungen im zerlegten Zustand mit Lichtbildern dokumentiert. Die Kosten für das Freilegen des Schadenbereichs trägt übrigens der Sachverständige, da sie Teil der Begutachtung sind.

    In bestimmten Fällen kommen weitere technische Hilfsmittel ins Spiel. Wenn die Räder und Achsteile beschädigt sind, machen wir zum Beispiel mit modernster Lasertechnik eine Achsvermessung. Das garantiert eine noch genauere Feststellung der Schäden und eine genaue Abschätzung der Wiederherstellungskosten. Bei stärkeren Schäden an der Karosserie ist in jedem Fall eine Rahmenvermessung möglich. Das Auslesen des Fehlerspeichers dient zur genaueren Feststellung möglicher Schäden der Bordelektronik. Als Nachweis dient hier ein Vermessungsprotokoll oder ein Fehlerspeicherprotokoll. Bei der Erstellung eines Schadengutachtens ist es die Aufgabe des Kfz-Sachverständigen, den Schaden umfassend fach- und sachgerecht zu dokumentieren.

    Außerdem werden – sofern möglich – die Umstände, etwa Straßenverhältnisse, Unfallsituation, gegnerisches Fahrzeug, etc. dokumentiert. Weiter protokolliert der Sachverständige haargenau alle beschädigten Fahrzeugteile. Wie und wo genau der Schaden aufgetreten ist und in welchem Bezug die Teile zueinander stehen. Wenn der Schaden nicht plausibel zu erklären ist, wird durch die Rekonstruktion des Unfalls eine Gewissheit des Schadenhergangs und der daraus folgenden Schäden geschaffen.

    Zum vollständigen Umfang eines Gutachtens gehören Fotos des Kilometerstands, der Fahrgestellnummer, des Motorraums, der Innenausstattung und der Fahrzeugbereifung.

  • Wo liegt die Bagatellschadengrenze?

    Die Bagatellschadengrenze für ein Kfz-Gutachten liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei 700 bis 750 €. Dieser Wert ist sicherlich in den letzten Jahren durch die steigenden Lohnkosten nicht mehr zeitgemäß, aber immer noch gültig. Aus diesem Grund haben sich bereits diverse Gerichte darauf verständigt, dass die Bagatellschadengrenze örtlich teilweise auf 1.000 € festgesetzt wurde.

    Ein Unfall ist immer eine lokale Angelegenheit. Daher entscheidet der Ort des Unfalls auch über den Gerichtsstand. Im Großraum München setzen die Gerichte die Bagatellschadengrenze zum Beispiel auf 1.000 € fest. Es ist dort also ratsam, ein Schadengutachten erst ab einer Schadenssumme von über 1.000 € erstellen zu lassenerst ab einer Schadenssumme von über 1.000 € erstellen zu lassen.

  • Was ist eine Nutzungsausfallbestätigung?

    Eine Nutzungsausfallbestätigung ist Basis der Entschädigung für den Ausfall Ihres Wagens. Diese Bestätigung ist notwendig, wenn Sie wegen eines Unfalls oder Schadens Ihr Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen konnten. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung ist, dass Sie während der Zeit der Reparatur keinen Ersatzwagen gemietet haben. Die Nutzungsausfallbestätigung dient der Versicherung als Beleg für eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs. Daher spricht man auch von einer sogenannten Reparaturbestätigung.

    Da der Geschädigte während der Instandsetzung sein Fahrzeug nicht nutzen konnte, wird mit dieser Reparaturbestätigung automatisch der Nutzungsausfall belegt. Mit der Nutzungsausfallbestätigung dokumentiert der Kfz-Gutachter den Umfang der durchgeführten Reparaturen anhand von Lichtbildern. Zusätzlich ermittelt er die für die Reparatur benötigte Zeit.

  • Wann steht mir eine Nutzungsausfallentschädigung zu?

    Eine Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen nach einem Unfall zu, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung nicht einsatzbereit war. Dabei werden die laufenden Kosten wie Steuer, Versicherung, Stellplatz, etc. für Ihr Kfz zusammengerechnet.

    Die Entschädigung wird Ihnen vorwiegend dann gewährt, wenn Sie für diese Zeit keinen Ersatzwagen angemietet haben und im Anschluss eine entsprechende Reparatur oder Wiederbeschaffung vorweisen können. Die Nutzungsausfallentschädigung ist Gegenstand eines Haftpflichtschadens und wird zum Beispiel bei Vollkasko- und Kaskoschäden nicht erstattet.

  • Wann brauche ich eine Reparaturbestätigung?

    Eine Reparaturbestätigung ist immer dann nötig, wenn Sie Ihr Fahrzeug in Eigenregie repariert haben und/ oder wenn Sie keine Rechnung über die Reparatur vorlegen können. Die Bestätigung dient als Nachweis, dass Ihr Wagen instand gesetzt wurde. Das ist wichtig, um Ihren Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.

  • Wie muss das Fahrzeug für das Gutachten vorbereitet werden?

    Grundsätzlich sollte der Schadensbereich an Ihrem Fahrzeug ebenso wie die Fahrgastzelle gut zugänglich sein. Weitere Fahrzeugvorbereitungen sind in der Regel nicht erforderlich. Wir empfehlen allerdings, sofern möglich, den Wagen vorab kurz mit reinem Wasser abzuwaschen, damit dieser auf den Fotos für die allgemeine Wertermittlung gepflegt aussieht. Verwenden Sie keine Reinigungs- oder Spülmittel und keine Politur.

    Ein stark verschmutzter Pkw erschwert die Dokumentation der Einzelbeschädigungen am Fahrzeug und lässt es in einem schlechten Licht dastehen. Ein Schmutzfilm auf der Karosserie kann kleinere Kratzer überdecken, die gegebenenfalls durch das Schadenereignis entstanden sind.

    Sollten Sie Bedenken haben, dass Spuren des Unfallschadens beim Waschen des Fahrzeugs entfernt werden könnten, erstellen Sie vorher selbst einige Fotos, die später zur Beweissicherung hinzugezogen werden können. Grundsätzlich ist anzumerken, dass Schäden, die durch das bloße Waschen entfernt werden, auch keine Schäden sind!

  • Wann sollte das Gutachten nach einem Unfall beauftragt werden?

    Idealerweise lassen Sie ein Gutachten möglichst zügig, wenn nicht sogar direkt im Anschluss an das Schadenereignis, durchführen. Kommt es bei der Erstellung eines Kfz-Gutachtens zu Verzögerungen, kann das Schadenergebnis durch verschiedene Faktoren verfälscht werden. Dazu zählen das Wetter, Diebstahl, unsachgemäße Handhabung, zum Beispiel beim Abschleppen oder Zwischenparken, aber auch Folgeschäden.

    Jeder Geschädigte unterliegt der sogenannten Schadenminderungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass eine Schadenregulierung zeitnah und umgehend erfolgt. Eine Zeitverzögerung und damit verbundene weitere Kosten sollen vermieden werden. Durch eine verzögerte Gutachtenerstellung entstehen zum Beispiel erhöhte Mietwagen- oder Standkosten bei einem Abschleppunternehmen.

    Dies gilt es zu vermeiden, da die gegnerische Versicherung unter Umständen nicht alle anfallenden Kosten übernimmt. Ein weiterer Aspekt ist, dass dem Geschädigten durch eine verzögertes Gutachten ein finanzieller Schaden entstehen kann. Zum Beispiel, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Kfz-Gutachter beauftragt und dieser den Schaden viel zu gering einschätzt.

  • Kann ich ein Gutachten auch bei einem Bagatellschaden bekommen?

    Ja, ein Kurzgutachten ist sinnvoll.
    Ist absehbar, dass es sich bei einem Kfz-Schaden um einen Bagatellschaden mit einer Schadenssumme von unter 1.000 € handelt, stellen wir Ihnen gerne ein kostengünstiges Kurzgutachten aus. Die Kosten hierfür übernimmt in aller Regel die gegnerische Versicherung. Allerdings dient es vor Gericht nicht als Beweis.

    Ein Kurzgutachten ist in jedem Fall einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt vorzuziehen. Bei dieser Art von Gutachten wird der Schaden mittels Fotos, genauer Schadenbeschreibung und einer ausführlichen Kalkulation der Reparaturkosten beschrieben. Es hat somit eine erheblich bedeutendere Aussagekraft als ein Kostenvoranschlag.

  • Wer zahlt den Gutachter, wenn mein Schaden ein Bagatellschaden ist?

    In solch einem Fall entschied das Amtsgericht Köln, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für das Kfz-Gutachten tragen muss. Dies wurde so begründet: Sollte ein berechtigter Verdacht auf eine hohe Schadenssumme bestehen, darf man selbstverständlich einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen.

    Stellt dieser im Lauf seiner Ermittlungen fest, dass die Schadenssumme doch nicht so hoch ist, wie zum Zeitpunkt der Begutachtung angenommen, kann man dies nicht dem Geschädigten zur Last legen. Die Praxis zeigt jedoch, dass in solch einem Fall, ein seriöser Kfz-Gutachter dem Geschädigten ohnehin nur einen Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten erstellt.

  • Was ist eine Schadenminderungspflicht und wen betrifft es?

    Die Schadenminderungspflicht ist im deutschen Recht verankert. Sie bezeichnet die Pflicht des Geschädigten, den ihm entstandenen Schaden und dessen Folgen so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet zum Beispiel, bei Bagatellschäden auf ein teures Kfz-Gutachten nach Möglichkeit zu verzichten. Andernfalls könnte auf den Geschädigten eine Kürzung der Ersatzansprüche zukommen. Es ist dennoch ratsam, einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl zur Bemessung der Schadenhöhe zu beauftragen.

    Wenn Sie unser Sachverständigenbüro zur Begutachtung eines Schadens rufen, der sich im Nachhinein als Bagatellschaden entpuppt, entstehen Ihnen keine Kosten. In solch einem Fall erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag in Form eines Kurzgutachtens, das die gegnerische Versicherung anerkennen und erstatten muss. Dies ist unser Service für Sie. Wir helfen Ihnen, Ihre Schadenminderungspflicht einzuhalten.

    Die Schadenminderungspflicht trifft grundsätzlich alle, die an dem Schadenereignis beteiligt sind und mitwirken. Darunter zählen der Geschädigte, der Schädiger, die Versicherung sowie Kfz-Gutachter und beteiligte Rechtsanwälte. Alle haben die Pflicht, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten.

    Grundsätzlich ist jedoch zu beachten: Das oberste Gebot einer Schadensabwicklung besteht darin, den Geschädigten finanziell so zu stellen, als wäre der Unfallschaden nie eingetreten.

  • Führt ein Gutachten alle Schäden am Auto auf, oder nur bestimmte?

    Ein Gutachten wird immer für den Umfang des Schadens erstellt, der Gegenstand des Streits ist. Wurde Ihr Auto durch einen Auffahrunfall am Heck beschädigt, werden nur der Heckschaden und seine Auswirkungen begutachtet.

    Schäden, die nicht durch diesen Unfall verursacht wurden, spielen für das Kfz-Gutachten eine zweitrangige Rolle. Anderes gilt zum Beispiel für die Wertminderung: Hier werden vorherige Schäden Ihres Fahrzeugs mit einbezogen.

    Überlagern neue Schäden einen älteren Unfallschaden, muss man hierfür Abzüge berücksichtigen.

    Falls die Wertminderung nach einem Verkehrsunfall anfällt, gilt sie auch als eine Form des Schadens und wird beim Gutachten berücksichtigt. Sie beziffert den Wertverlust Ihres PKW aufgrund der sogenannten Offenbarungspflicht, die bei einem möglichen Fahrzeugverkauf greift.